Die überwiegende Meinung vieler Initative gegen die Straßenausbausatzung deutschlandweit in Bezug auf Artikel 3 und 14 GG
Der Gesetzestext des KAG ist äußerst schwammig, beliebig auslegbar, absolut unlogisch und für eine gerechte Beurteilung völlig ungeeignet.
Wenn nur die Möglichkeit besteht eine Leistung in Anspruch zu nehmen, diese aber gar nicht genutzt wird, besteht auch kein Rechtsanspruch auf eine Gegenleistung. Hier können die Länder nicht das allgemein gültige Recht zu ihren Gunsten verbiegen und Beiträge für imaginäre Leistungen fordern. Noch prägnanter ist der Vorstoß der Kommunalabgabengesetze gegen nachstehende Artikel des Grundgesetzes:
Artikel 3 GG Verstoß gegen die Gleichbehandlung (Link)
Die Kommunen lassen den Straßenbau weitgehend von den Anlegern bezahlen, während andere Nutzer die Straßen kostenlos benutzen dürfen.
Der von den Kommunen zur Ermittlung der Beiträge, sowohl für die Erschließung als auch für den Straßenausbau übliche willkürliche Berechnungsmodus, um die Anlieger ohne Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips zur Kasse zu bitten, verstößt gegen die Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer. Er ist ungerecht und unlogisch und hat keinen Bezug zur tatsächlichen Nutzung durch Personen, sondern nur auf die Grundstücksfläche und Geschosszahl. Die Berechnungsmethode ist falsch, weil die tatsächliche Bebaubarkeit der Grundstücke, z.B. wegen baurechtlicher Festlegungen nicht berücksichtigt wird.
Artikel 14 GG Verstoß gegen den Eigentumsschutz (Link)
Es gibt keine logische Rechtfertigung, dass allein die Grundstückseigentümer für den Straßenbau zahlen.
Eine solche Rechtfertigung ergäbe sich nur, wenn für die Grundstückseigentümer ein besonderer Vorteil bekannt und vorhanden wäre.
Die Kommunalabgabengesetze verlangen aber ausdrücklich die Beiträge gemäß den Vorteilen zu bemessen.
Es ist jedoch nicht möglich, für den Ausbau bzw. die Erneuerung von Straßen individuelle Vorteile der Grundstückseigentümer zu erkennen.
Der Gebrauchswert der Grundstücke wird durch die Erneuerung vorhandener Straßen nicht gesteigert.
Der Vorteil bzw. das Recht die Straße zu benutzen, um das eigene Grundstück zu erreichen, wird bereits mit der Bezahlung des Erschließungsbeitrages erworben.
Die Kommunalabgabengesetze die die Bemessung der Beiträge nach den Vorteilen regeln, wenden sich nur an die Grundstückseigentümer.
Man kann aber die Vorteile nicht konkret und individuell zurechnen, wenn man von vornherein einen großen Teil der Nutzer ausschließt.
Straßen können von allen Bürgern benutzt werden und müssen folglich aus Steuern finanziert werden.
Weder das Land noch die Kommune dürfen ein Gesetz oder einen Beitragssatz erlassen, wenn diese das Ziel nicht erreichen können, das mit Beiträgen verfolgt wird, nämlich die Äquivalenz von Vorteil und Beitrag.
Mit der Zuwiderhandlung verstoßen das Land und die Kommune nicht nur gegen die oben genannten Artikel des Grundgesetzes, sondern auch gegen das sogenannte übermaßverbot, das ebenfalls ein Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt.